Eine Vorsorge für den eigenen Tod zu treffen, erscheint vielen im ersten Augenblick sicherlich als übertrieben - und je jünger die betreffende Person, desto lebensferner erscheint die Vorstellung dieser Art Vorsorge. Doch kaum denkt man den zweiten Gedanken in diese Richtung, offenbaren sich einem die Vorteile:
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Nach geltendem deutschem Recht tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat. Im Rahmen Ihrer Vorsorge sollten Sie dies bedenken und gegebenenfalls rechtzeitig ein Testament formulieren und notariell beglaubigen lassen.
Lebten Ehegatten im Güterstand der „Zugewinngemeinschaft", steht dem Ehepartner die Hälfte des Erbes zu. Die andere Hälfte steht den gesetzlichen Erben 1.Ordnung zu. Sind keine Erben 1.Ordnung vorhanden, so erbt der Ehepartner drei Viertel und die Erben 2. Ordnung ein Viertel der Erbmasse. Erben 1.Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und Kindeskinder. Ein noch lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge aus. Erben 2. Ordnung sind Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, Vettern und Cousinen.
Der Erbe benötigt eventuell einen Erbschein, um über sein Erbe verfügen zu können. Für mehr Informationen & Erläuterungen zum Erbrecht, schauen Sie sich bitte die aktuelle Broschüre des Bundesministeriums für Justiz & Verbraucherschutz zu diesem Thema an.